Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben diesen Anspruch jedoch unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 ANAG verneint, weil die Ehe eingegangen worden sei, um die Aufenthalts- und Niederlassungsvorschriften zu umgehen. Mit anderen Worten liegt also eine sogenannte Scheinehe vor, die lediglich zum Zweck geschlossen worden war, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erhalten. Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen.