Er berief sich denn auch vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat. Das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht haben diesen Anspruch jedoch unter Hinweis auf Artikel 7 Absatz 2 ANAG verneint, weil die Ehe eingegangen worden sei, um die Aufenthalts- und Niederlassungsvorschriften zu umgehen.