| | Entscheid: | 3. Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet. Er berief sich denn auch vor Verwaltungsgericht und vor Bundesgericht auf Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG), wonach der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers oder einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung hat.