| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | | Rechtsgebiet: | Ausländerrecht | | Entscheiddatum: | 02.11.2004 | | Fallnummer: | JSD 2004 3 | | LGVE: | 2004 III Nr. 3 | | Leitsatz: | Artikel 7 Absatz 2 ANAG. Die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person ist nicht zu verlängern, wenn festgestellt wird, dass sie gestützt auf eine Scheinehe erteilt wurde. Eine Ausnahme wäre allenfalls dann zu machen, wenn die Rückkehr des Ausländers oder der Ausländerin in das Herkunftsland mit einer absolut unzumutbaren Härte verbunden wäre. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 3.