Er musste denn auch im Oktober 2003 zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt werden. Unter diesen Voraussetzungen sind die Beteuerungen der Beschwerdeführerin, sie garantiere für die fristgerechte Wiederausreise ihres Verlobten, wenig überzeugend. Schon aus diesem Grund ist die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung nicht zu erteilen und die Beschwerde abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. Mai 2004; das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil 2A.358/2004 vom 23. Juni 2004 nicht ein und wies die staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.) |