Im Weiteren müssen sie unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2c VEA). 2.1. Wenn dem Verlobten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz gestattet wird, hat er wieder auszureisen, falls die beabsichtigte Ehe allenfalls doch nicht geschlossen werden sollte oder ihm die Aufenthaltsbewilligung nach der Heirat - als Ehemann der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Familiennachzugs nicht erteilt werden könnte. Es steht keineswegs fest, dass eine solche Aufenthaltsbewilligung ohne weiteres zu erteilen wäre. Insbesondere müsste das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit eingehend geprüft werden (vgl. dazu LGVE 1999 III Nr. 1).