| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. Für die Einreise in die Schweiz müssen Ausländerinnen und Ausländer, soweit erforderlich, einen Pass und ein Visum haben (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA] vom 14. Januar 1998). Im Weiteren müssen sie unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2c VEA).