Gemäss § 13 Absatz 1 GaG muss die Betriebsanschrift allerdings die Art des Betriebs bezeichnen. Die Ähnlichkeit der völlig frei wählbaren Bestandteile der Betriebsanschriften "Spatz-" und "Stadt-" ist gering. Entscheidend ist nun aber, wie der durchschnittliche Konsument oder die durchschnittliche Konsumentin auf die beiden ähnlichen Betriebsanschriften reagiert. Gemäss dem Amtsbericht des Stadtrates vom 30. April 2004 pflegen die einheimischen Gäste trotz des Namens "Spatzcafé" zu sagen, "wir gehen in den Spatz."