Das Verwaltungsgericht verneinte beispielsweise eine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen "Lord Sandwich" und "Café-Restaurant Sandwich" und erkannte auch keine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen "Schützenhaus" und "Schützengarten" (LGVE 1997 II Nr. 25). Zwischen den Betriebsanschriften "Spatzcafé" und "Stadtcafé" besteht in optischer und akustischer Hinsicht zwar eine gewisse Ähnlichkeit. Wesentlich zu dieser Ähnlichkeit trägt der Umstand bei, dass beide Betriebsanschriften den Bestandteil "Café" enthalten. Gemäss § 13 Absatz 1 GaG muss die Betriebsanschrift allerdings die Art des Betriebs bezeichnen.