Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren. Laufen diese Gefahr, aufgrund ähnlicher Bezeichnungen von Betrieben diese zu verwechseln, kann ein Einschreiten gestützt auf § 13 GaG in Frage kommen. Das Verwaltungsgericht verneinte beispielsweise eine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen "Lord Sandwich" und "Café-Restaurant Sandwich" und erkannte auch keine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen "Schützenhaus" und "Schützengarten" (LGVE 1997 II Nr. 25).