3. Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Entscheid aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist. 3.1. Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 GaG gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringfügige Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren.