Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck von § 13 Absatz 1 GaG, wonach die Betriebsanschriften in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben dürfen. Sinn dieser Bestimmung ist ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Zwecken dient die Bestimmung nicht (LGVE 1997 II Nr. 25 E.4). Sie gibt den Betreibern von Gastgewerbebetrieben somit kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. 3. Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Entscheid aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist.