Daran ändert nichts, dass den Betriebsanschriften der beiden Gastgewerbebetriebe "Stadtcafé" und "Spatzcafé" eine gewisse Ähnlichkeit nicht abzusprechen ist. Für Personen, welche dadurch beeinträchtigt werden, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, hat der Gesetzgeber zivilrechtliche Rechtsbehelfe wie Klage auf Unterlassung der Anmassung, auf Schadenersatz bei Verschulden und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, zur Verfügung gestellt (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck von § 13 Absatz 1 GaG, wonach die Betriebsanschriften in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben dürfen.