Die Parteistellung der Beschwerdeführer im Sinn von § 129 Absatz 1a VRG in Verbindung mit § 17 VRG ist unter diesen Umständen zu verneinen. Damit geht den Beschwerdeführern die Befugnis zur Rechtsvorkehr gemäss § 107 Absatz 2d VRG ab. Daran ändert nichts, dass den Betriebsanschriften der beiden Gastgewerbebetriebe "Stadtcafé" und "Spatzcafé" eine gewisse Ähnlichkeit nicht abzusprechen ist.