Allein der Umstand, dass Bewilligungsinhaber von Gastgewerbebetrieben in einem Konkurrenzverhältnis zu dem zu bewilligenden Gastgewerbebetrieb stehen, vermittelt grundsätzlich noch keine Parteistellung. Die Beschwerdeführer wurden durch die Erteilung der Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für den Restaurationsbetrieb "Stadtcafé" nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Verfügung begründete ihnen gegenüber weder Rechte noch Pflichten noch änderte sie solche oder hob sie solche auf. Auch entsprechende Feststellungen ihnen gegenüber wurden darin nicht getroffen. Die Parteistellung der Beschwerdeführer im Sinn von § 129 Absatz