GaG ist ein Einparteienverfahren. Partei ist der nachmalige Bewilligungsinhaber bzw. die nachmalige Bewilligungsinhaberin. Je nach Art der zu bewilligenden gastgewerblichen Tätigkeit werden Vernehmlassungen von verschiedenen Behörden eingeholt (vgl. § 27 Gastgewerbeverordnung vom 30. Januar 1998; SRL Nr. 981). Allein der Umstand, dass Bewilligungsinhaber von Gastgewerbebetrieben in einem Konkurrenzverhältnis zu dem zu bewilligenden Gastgewerbebetrieb stehen, vermittelt grundsätzlich noch keine Parteistellung.