Unter "betroffen werden" kann vernünftigerweise nur "betroffen werden in der Rechtsstellung" verstanden werden (LGVE 1974 II Nr. 119). Ein Rechtssubjekt wird in der Rechtsstellung betroffen, wenn ihm gegenüber durch Entscheid Rechte und Pflichten festgestellt, begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. LGVE 1988 III Nr. 5). Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zu zählen sind, sind ebenfalls nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden (vgl. LGVE 1983 II Nr. 35 E. 1c). Die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung gemäss den §§ 5ff. GaG ist ein Einparteienverfahren.