Damit ist das Verfahren ausschliesslich von kantonalem Recht beherrscht. Gemäss § 129 Absatz 1a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt. Dabei gilt gemäss § 17 VRG als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Unter "betroffen werden" kann vernünftigerweise nur "betroffen werden in der Rechtsstellung" verstanden werden (LGVE 1974 II Nr. 119).