Streitgegenstand bildet bei der vorliegenden Beschwerde die Verwechslungsgefahr der Betriebsanschriften der beiden Restaurationsbetriebe der Beschwerdeführer und der Bewilligungsinhaber. § 13 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 1997 (GaG) regelt die Betriebsanschriften für gastgewerbliche Betriebe. Öffentliches Recht des Bundes findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Damit ist das Verfahren ausschliesslich von kantonalem Recht beherrscht.