Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dabei setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr und die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist voraus. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 VRG). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung befugt sind. 2.1. Streitgegenstand bildet bei der vorliegenden Beschwerde die Verwechslungsgefahr der Betriebsanschriften der beiden Restaurationsbetriebe der Beschwerdeführer und der Bewilligungsinhaber.