Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 bewilligte das Amt für das Gastgewerbe einem Konkurrenten der Beschwerdeführer die Führung eines Restaurationsbetriebes unter der Betriebsanschrift "Stadtcafé". Nach verschiedenen Briefwechseln und Eingaben an Behörden erhoben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2004 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde gegen diesen Entscheid, da die bewilligte Betriebsanschrift zu Verwechslungen mit dem von ihnen in derselben Ortschaft geführten Restaurationsbetrieb "Spatzcafé" führe. 2. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind.