| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | | Rechtsgebiet: | Wirtschaftswesen | | Entscheiddatum: | 11.08.2004 | | Fallnummer: | JSD 2004 21 | | LGVE: | 2004 III Nr. 21 | | Leitsatz: | §§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen.