{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2004-21_2004-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2420", "Checksum": "e4f7b7ef2d89d7527772f5ce28562554"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2004 21", "2004 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 11.08.2004 JSD 2004 21 (2004 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. 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Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren. | Wirtschaftswesen\n\n Wettbewerbs- oder urheberrechtlichen Zwecken dient die Bestimmung nicht (LGVE 1997 II Nr. 25 E.4). Sie gibt den Betreibern von Gastgewerbebetrieben somit kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. 3. Zu prüfen bleibt, ob der vorinstanzliche Entscheid aufsichtsrechtlich zu beanstanden ist. 3.1. Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 GaG gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringfügige Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren. Laufen diese Gefahr, aufgrund ähnlicher Bezeichnungen von Betrieben diese zu verwechseln, kann ein Einschreiten gestützt auf § 13 GaG in Frage kommen. Das Verwaltungsgericht verneinte beispielsweise eine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen \"Lord Sandwich\" und \"Café-Restaurant Sandwich\" und erkannte auch keine Verwechslungsgefahr bei den Bezeichnungen \"Schützenhaus\" und \"Schützengarten\" (LGVE 1997 II Nr. 25). Zwischen den Betriebsanschriften \"Spatzcafé\" und \"Stadtcafé\" besteht in optischer und akustischer Hinsicht zwar eine gewisse Ähnlichkeit. Wesentlich zu dieser Ähnlichkeit trägt der Umstand bei, dass beide Betriebsanschriften den Bestandteil \"Café\" enthalten. Gemäss § 13 Absatz 1 GaG muss die Betriebsanschrift allerdings die Art des Betriebs bezeichnen. Die Ähnlichkeit der völlig frei wählbaren Bestandteile der Betriebsanschriften \"Spatz-\" und \"Stadt-\" ist gering. Entscheidend ist nun aber, wie der durchschnittliche Konsument oder die durchschnittliche Konsumentin auf die beiden ähnlichen Betriebsanschriften reagiert. Gemäss dem Amtsbericht des Stadtrates vom 30. April 2004 pflegen die einheimischen Gäste trotz des Namens \"Spatzcafé\" zu sagen, \"wir gehen in den Spatz.\" Dies zeigt, dass die Bevölkerung in der Umgebung der Gemeinde, zu welcher der durchschnittliche Konsument oder die durchschnittliche Konsumentin der beiden Cafés zu zählen ist, die beiden Restaurationsbetriebe unterscheiden kann. Weiter muss die räumliche Trennung der beiden Betriebe in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr einbezogen werden. Das \"Stadtcafé\" liegt ca. 300 Meter vom \"Spatzcafé\" entfernt im eigentlichen Städtchen. Angesichts dieser Umstände ist zwischen den beiden Betriebsanschriften keine objektive Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 GaG ersichtlich. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2004) |"}