{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2004-21_2004-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2420", "Checksum": "e4f7b7ef2d89d7527772f5ce28562554"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2004 21", "2004 III Nr. 21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 11.08.2004 JSD 2004 21 (2004 III Nr. 21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 17 und 129 VRG; § 13 GaG. Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zählen, sind nur zur Beschwerde befugt, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden. Die Inhaberinnen und Inhaber eines Gastgewerbebetriebes werden durch die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für einen Konkurrenzbetrieb nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. 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Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes ist es ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln. Die Bestimmung gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Gastgewerbebetrieben kein Recht auf die Führung einer innerhalb der gleichen Ortschaft unverwechselbaren Betriebsanschrift. - Dass von einer Verwechslungsgefahr im Sinn von § 13 Absatz 1 des Gastgewerbegesetzes gesprochen werden kann, genügt nicht jede noch so geringe Möglichkeit, dass einzelne Konsumenten oder Konsumentinnen einen Betrieb mit einem andern verwechseln könnten, der einen mehr oder weniger ähnlichen Namen führt. Massgebend für die Anwendung dieser Bestimmung ist vielmehr, wie sich die fraglichen Betriebsbezeichnungen dem durchschnittlichen Konsumenten oder der durchschnittlichen Konsumentin präsentieren. | Wirtschaftswesen\n\n\n| Entscheid: | Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 bewilligte das Amt für das Gastgewerbe einem Konkurrenten der Beschwerdeführer die Führung eines Restaurationsbetriebes unter der Betriebsanschrift \"Stadtcafé\". Nach verschiedenen Briefwechseln und Eingaben an Behörden erhoben die Beschwerdeführer am 12. Februar 2004 beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Beschwerde gegen diesen Entscheid, da die bewilligte Betriebsanschrift zu Verwechslungen mit dem von ihnen in derselben Ortschaft geführten Restaurationsbetrieb \"Spatzcafé\" führe. 2. Die Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Dabei setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr und die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist voraus. Fehlt eine Voraussetzung für den Sachentscheid, so tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein (§ 107 VRG). Es ist daher vorab zu prüfen, ob die Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung befugt sind. 2.1. Streitgegenstand bildet bei der vorliegenden Beschwerde die Verwechslungsgefahr der Betriebsanschriften der beiden Restaurationsbetriebe der Beschwerdeführer und der Bewilligungsinhaber. § 13 des Gesetzes über das Gastgewerbe, den Handel mit alkoholischen Getränken und die Fasnacht (Gastgewerbegesetz) vom 15. September 1997 (GaG) regelt die Betriebsanschriften für gastgewerbliche Betriebe. Öffentliches Recht des Bundes findet im vorliegenden Fall keine Anwendung. Damit ist das Verfahren ausschliesslich von kantonalem Recht beherrscht. Gemäss § 129 Absatz 1a VRG sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt. Dabei gilt gemäss § 17 VRG als Partei, wer einen Entscheid anbegehrt oder durch einen Entscheid betroffen werden soll. Unter \"betroffen werden\" kann vernünftigerweise nur \"betroffen werden in der Rechtsstellung\" verstanden werden (LGVE 1974 II Nr. 119). Ein Rechtssubjekt wird in der Rechtsstellung betroffen, wenn ihm gegenüber durch Entscheid Rechte und Pflichten festgestellt, begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. LGVE 1988 III Nr. 5). Dritte, zu denen auch Konkurrenten von Gastgewerbebetrieben zu zählen sind, sind ebenfalls nur zur Beschwerde legitimiert, wenn sie in ihrer Rechtsstellung betroffen werden (vgl. LGVE 1983 II Nr. 35 E. 1c). Die Erteilung einer Wirtschaftsbewilligung gemäss den §§ 5ff. GaG ist ein Einparteienverfahren. Partei ist der nachmalige Bewilligungsinhaber bzw. die nachmalige Bewilligungsinhaberin. Je nach Art der zu bewilligenden gastgewerblichen Tätigkeit werden Vernehmlassungen von verschiedenen Behörden eingeholt (vgl. § 27 Gastgewerbeverordnung vom 30. Januar 1998; SRL Nr. 981). Allein der Umstand, dass Bewilligungsinhaber von Gastgewerbebetrieben in einem Konkurrenzverhältnis zu dem zu bewilligenden Gastgewerbebetrieb stehen, vermittelt grundsätzlich noch keine Parteistellung. Die Beschwerdeführer wurden durch die Erteilung der Wirtschaftsbewilligung inklusive Änderung der Betriebsanschrift für den Restaurationsbetrieb \"Stadtcafé\" nicht unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen. Die Verfügung begründete ihnen gegenüber weder Rechte noch Pflichten noch änderte sie solche oder hob sie solche auf. Auch entsprechende Feststellungen ihnen gegenüber wurden darin nicht getroffen. Die Parteistellung der Beschwerdeführer im Sinn von § 129 Absatz 1a VRG in Verbindung mit § 17 VRG ist unter diesen Umständen zu verneinen. Damit geht den Beschwerdeführern die Befugnis zur Rechtsvorkehr gemäss § 107 Absatz 2d VRG ab. Daran ändert nichts, dass den Betriebsanschriften der beiden Gastgewerbebetriebe \"Stadtcafé\" und \"Spatzcafé\" eine gewisse Ähnlichkeit nicht abzusprechen ist. Für Personen, welche dadurch beeinträchtigt werden, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, hat der Gesetzgeber zivilrechtliche Rechtsbehelfe wie Klage auf Unterlassung der Anmassung, auf Schadenersatz bei Verschulden und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, zur Verfügung gestellt (Art. 29 Abs. 2 ZGB). Dies steht auch im Einklang mit dem Zweck von § 13 Absatz 1 GaG, wonach die Betriebsanschriften in der gleichen Ortschaft nicht zu Verwechslungen Anlass geben dürfen. Sinn dieser Bestimmung ist ausschliesslich, die Konsumentinnen und Konsumenten davor zu schützen, zwei Gastgewerbebetriebe wegen einer Namensähnlichkeit zu verwechseln."}