Die kantonalen Behörden dürften vom Gesuchsteller verlangen, dass er die Schweiz verlasse, bevor er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle. 3.3. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Weigerung der Vorinstanz, das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, bevor die Beschwerdeführer die Schweiz verlassen haben, keine Rechtsverweigerung darstellt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 28. Mai 2004 |