Im Urteil 2A.31/2004 vom 26. Januar 2004 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung bestätigt. Dort führte es (in E. 2.2) kurz und bündig aus, die kantonalen Behörden seien nicht gehalten, im Rahmen von Artikel 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, das von einem Ausländer gestellt werde, der sich in der Schweiz befinde, ohne einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Die kantonalen Behörden dürften vom Gesuchsteller verlangen, dass er die Schweiz verlasse, bevor er ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle.