Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und führte dann aus (vgl. E. 2.3 des erwähnten Urteils): "Wenn vorliegend die Fremdenpolizei und der Regierungsrat eine materielle Prüfung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung von der vorgängigen Wiederausreise der Beschwerdeführerin abhängig machen, bedeutet dies nichts anderes, als dass die anbegehrte Bewilligung jedenfalls bis zur Erfüllung der betreffenden Bedingung zum Vornherein verweigert wird. Damit liegt ein formeller Entscheid über das Bewilligungsgesuch vor.