| | Entscheid: | 3. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu behandeln, bevor diese die Schweiz verlassen haben. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz das Gesuch hätte behandeln müssen. Falls die Beschwerde gutzuheissen ist, ist die Vorinstanz lediglich anzuweisen, das Gesuch unverzüglich zu behandeln. Auf die weiteren Anträge kann von vornherein nicht eingetreten werden. 3.1. Den Beschwerdeführern wurde die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert, und sie wurden weggewiesen. Der Wegweisungsentscheid ist rechtskräftig und die Ausreisefrist abgelaufen.