Gemäss ständiger Luzerner Praxis wird die Beschwerdelegitimation Dritter gegen die Errichtung von vormundschaftlichen Massnahmen denn auch verneint (unveröffentlichte Entscheide des Regierungsrates vom 7. April 1998 bzw. des Justiz- und Sicherheitsdepartementes vom 12. Oktober 2004). Der Beschwerdeführer als Sohn der von der vormundschaftlichen Massnahme Betroffenen kann sich der Anordnung einer Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 ZGB und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB somit nicht widersetzen. Er ist zur Beschwerde nicht befugt. Auf die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdebefugnis nicht einzutreten. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. Dezember 2004) |