Die Verwandten haben indes kein Recht auf Opposition gegen die Entmündigung eines Verwandten, da sie kein Interesse daran haben können, einen für sie möglicherweise überflüssigen, aber primär der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person zugedachten Schutz zu beseitigen. Sie können nach Bundesrecht somit nur jenen Entscheid anfechten, der auf Nicht-Entmündigung lautet (Schnyder/Murer, a.a.O., N 177 zu Art. 373 ZGB). Gemäss ständiger Luzerner Praxis wird die Beschwerdelegitimation