Antragsberechtigt sind zunächst die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person selber, sodann die heimatliche Vormundschaftsbehörde und schliesslich die nach Artikel 328 ZGB unterstützungsberechtigten bzw. -verpflichteten Verwandten, da die Entmündigung dem Schutz ihrer Interessen dienen kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 88 zu Art. 373 ZGB). Die Verwandten haben indes kein Recht auf Opposition gegen die Entmündigung eines Verwandten, da sie kein Interesse daran haben können, einen für sie möglicherweise überflüssigen, aber primär der von der vormundschaftlichen Massnahme betroffenen Person zugedachten Schutz zu beseitigen.