Dieses knüpft hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Recht zur Stellung eines Antrags auf Bevormundung an. Antragsberechtigt sind zunächst die von der vormundschaftlichen Massnahme betroffene Person selber, sodann die heimatliche Vormundschaftsbehörde und schliesslich die nach Artikel 328 ZGB unterstützungsberechtigten bzw. -verpflichteten Verwandten, da die Entmündigung dem Schutz ihrer Interessen dienen kann (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 88 zu Art. 373 ZGB).