Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Damit stellt sich die Frage nach der Beschwerdeberechtigung (Aktivlegitimation) des Beschwerdeführers. Das kantonale Recht enthält keine Bestimmung darüber, wer neben der betroffenen Person zur Anfechtung eines Entscheids berechtigt ist, mit dem eine vormundschaftliche Massnahme angeordnet wird. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher ausschliesslich nach Bundesrecht. Dieses knüpft hinsichtlich der Beschwerdelegitimation an das Recht zur Stellung eines Antrags auf Bevormundung an.