Mit Entscheid vom 20. Oktober 2004 ordnete der Gemeinderat eine Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaft nach Artikel 392 Ziffer 1 und Artikel 393 Ziffer 2 ZGB an. Der Sohn der Verbeiständeten reichte daraufhin Verwaltungsbeschwerde beim Justiz- und Sicherheitsdepartement ein, wobei er beantragte, dass der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben sei. 2. Die Behörde prüft gestützt auf § 107 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG).