Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Gemeinderates vom 26. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei zu prüfen haben, ob eine vormundschaftliche Massnahme für die Beschwerdeführerin anzuordnen ist oder ob aufgrund des Subsidiaritätsprinzips eine Massnahme der Sozialhilfe ausreichend ist. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 19. August 2004) |