Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wenn die erforderliche Hilfe wie vorliegend nicht rechtzeitig oder ausreichend auf andere Weise geleistet werden kann, sind die Einwohnergemeinde und ihre Organe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren (vgl. § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989, SRL Nr. 892). 6. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Gemeinderates vom 26. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.