Die Behörden müssen einen Beistand bestellen, wenn die genannten Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB erfüllt sind. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben mit anderen Worten in einem solchen Fall einen rechtlichen Anspruch auf vormundschaftlichen Schutz. Das Wort "kann" in Artikel 394 ZGB deutet nur darauf hin, dass die Behörden trotz des Begehrens den an sich eher ungewöhnlichen Wunsch nach der eigenen Verbeiständung im Lichte von Artikel 27 ZGB besonders vorsichtig abwägen werden. Der Verbeiständungs-Entscheid als solcher ist also nicht in das freie Ermessen der Entscheidbehörde gestellt (Isenschmid, a.a.O., S. 88ff.;