Vertretung und Fürsorge durch Dritte setzen immer voraus, dass damit die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 2002, N 7f. der Vorbemerkungen zu Art. 360-456 ZGB sowie N 12 zu Art. 372 ZGB; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 265 und 275ff. des systematischen Teils zu Art. 360-397 ZGB; LGVE 2001 III Nr. 3). Die Behörden müssen einen Beistand bestellen, wenn die genannten Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB erfüllt sind.