Als andere Mittel, die den vormundschaftlichen Hilfestellungen vorgehen, kommen im Wesentlichen in Betracht: Hilfestellungen der Familie und anderer Bezugspersonen der von einem Schwächezustand betroffenen Person, Hilfestellungen von gemeinnützig tätigen Organisationen und von Sozialdiensten der Kirchen sowie Hilfestellungen der staatlichen Sozialhilfe (Sozialberatung). Vertretung und Fürsorge durch Dritte setzen immer voraus, dass damit die gleichen Wirkungen erzielt werden, der Dritte Beistand und Fürsorge übernehmen will, der Schutzbedürftige bereit ist, sich vertreten zu lassen, und auch fähig ist, die Vertretung zu überwachen (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, Basel 2002, N 7f.