Nach diesem Prinzip soll ein Eingriff in die persönliche Freiheit gerade so stark sein, aber nicht stärker, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird. Zudem wird bei der Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Als andere Mittel, die den vormundschaftlichen Hilfestellungen vorgehen, kommen im Wesentlichen in Betracht: