3.2. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen (Art. 394 ZGB). Vorausgesetzt wird somit einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Zu beachten ist dabei, dass das eigene Begehren die Pflicht zur Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht aufhebt. Nach diesem Prinzip soll ein Eingriff in die persönliche Freiheit gerade so stark sein, aber nicht stärker, dass damit das angestrebte Ziel erreicht wird.