ZGB stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen. Sie ist als die mildeste auf Dauer und umfassende Fürsorge angelegte vormundschaftliche Massnahme zu betrachten (Rudolf Isenschmid, Entmündigung und Beistandschaft auf eigenes Begehren, Diss. Freiburg 1975, S. 127f.; LGVE 1995 III Nr. 2). 3.2. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Beistand gegeben werden, wenn die Voraussetzungen der Bevormundung auf eigenes Begehren vorliegen (Art.