Das Einkommen werde durch das Sozialamt verwaltet und zweckgebunden verwendet. Es mache keinen Sinn, wenn Sozialhilfegelder zusätzlich durch einen amtlichen Beistand verwaltet würden. Die zusätzliche Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren nach Artikel 394 ZGB sei daher nicht notwendig. 3.1. Die Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB stellt eine sowohl die Vermögens- als auch die Personensorge betreffende Dauermassnahme dar, ohne indessen die rechtliche Handlungsfähigkeit zu beschränken und die übrigen an die Entmündigung geknüpften zivil- und öffentlich-rechtlichen Wirkungen auszulösen.