Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid am 5. Dezember 2003 Verwaltungsbeschwerde einreichen und beantragen, ihr Gesuch um Anordnung einer Beistandschaft sei gutzuheissen. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und führte dabei an, dass die Beschwerdeführerin von der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde und vom kommunalen Sozialamt betreut werde. Das Sozialamt habe im Rahmen des Sozialhilfegesetzes auch die persönliche Fürsorge zu übernehmen. Die finanziellen Angelegenheiten der Beschwerdeführerin würden von der Sozialhilfe wahrgenommen. Das Einkommen werde durch das Sozialamt verwaltet und zweckgebunden verwendet.