Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Mit Entscheid vom 26. November 2003 wies der Gemeinderat das Gesuch der Beschwerdeführerin ab, eine Beistandschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 394 ZGB zu errichten. Die Beschwerdeführerin liess gegen diesen Entscheid am 5. Dezember 2003 Verwaltungsbeschwerde einreichen und beantragen, ihr Gesuch um Anordnung einer Beistandschaft sei gutzuheissen.