Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands.