{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2004-13_2004-08-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2412", "Checksum": "93defdb218549caa80bb9479f9b6052d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2004 13", "2004 III Nr. 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.08.2004 JSD 2004 13 (2004 III Nr. 13)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Artikel 394 ZGB. Für die Anordnung einer Beistandschaft auf eigenes Begehren wird einer der in Artikel 372 ZGB genannten Schwächezustände vorausgesetzt sowie das eigene Begehren, die notwendige vormundschaftliche Hilfe und den notwendigen Schutz zu erhalten. Wie bei anderen vormundschaftlichen Massnahmen wird weiter vorausgesetzt, dass nicht andere Mittel geeignet sind, die negativen Folgen der Schwächezustände abzuwenden oder ausreichend zu mildern. Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. 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Vormundschaftliche Massnahmen sollen daher nur getroffen werden, soweit die Umgebung des Schützlings den nötigen Schutz nicht zu bieten vermag (Subsidiaritätsprinzip). Wenn diese Voraussetzungen für die Beistandschaft auf eigenes Begehren erfüllt sind, ist die Bestellung eines Beistands obligatorisch. Die vormundschaftlichen Schutz anbegehrenden Personen haben in diesen Fällen mit andern Worten einen rechtlichen Anspruch auf die Bestellung eines Beistands. | Zivilrecht\n\n dem Geld sonst nicht umgehen könne. Bei den monatlichen Treffen führt die Sozialarbeiterin Gespräche mit der Beschwerdeführerin. Insoweit findet auch eine persönliche Beratung statt. Die Kirchgemeinde sei bereit, die persönliche Beratung über mehrere Jahre zu führen. Dagegen übernehme sie die Einkommensverwaltung nur vorübergehend, das heisst, bis die Unterstützung einer Person durch die Gemeinde übernommen werde. Aus den internen Vereinbarungen zwischen dem Team und den Führungsdelegierten des Kirchenvorstandes ergebe sich, dass die Einkommensverwaltung nur befristet angeboten werde. Die Kirchgemeinde sei zu keiner Einkommensverwaltung verpflichtet. Es bestehe denn auch keine Leistungsvereinbarung mit der Gemeinde. Der Kirchgemeinde sei es aus Kapazitätsgründen nicht möglich, Einkommensverwaltungen über längere Zeit zu übernehmen. Aus diesen Ausführungen der Sozialarbeiterin der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde sowie aus der Korrespondenz zwischen der Kirchgemeinde und der Vorinstanz geht hervor, dass die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde das Einkommen der Beschwerdeführerin zeitlich nur beschränkt verwalten will und kann. Wie bereits erwähnt, wird für die Vertretung und Fürsorge durch Dritte vorausgesetzt, dass sie überhaupt bereit sind, Beistand und Fürsorge zu übernehmen (vgl. E. 3.2). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Wenn die erforderliche Hilfe wie vorliegend nicht rechtzeitig oder ausreichend auf andere Weise geleistet werden kann, sind die Einwohnergemeinde und ihre Organe verpflichtet, die erforderliche Hilfe zu gewähren (vgl. § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989, SRL Nr. 892). 6. Bei dieser Ausgangslage ist die Beschwerde gutzuheissen, der Entscheid des Gemeinderates vom 26. November 2003 aufzuheben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. E. 2.2) und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird dabei zu prüfen haben, ob eine vormundschaftliche Massnahme für die Beschwerdeführerin anzuordnen ist oder ob aufgrund des Subsidiaritätsprinzips eine Massnahme der Sozialhilfe ausreichend ist. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 19. August 2004) |"}