Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz können zudem ein schützenswertes Interesse an der alleinigen Feststellung des Wohnsitzes nachweisen. Eine Prüfung des Wohnsitzes ist nur im Rahmen eines Verfahrens im Zusammenhang mit einer konkreten Streitfrage, die an den Wohnsitz anknüpft, möglich. Soweit die Vorinstanz somit im angefochtenen Entscheid lediglich festgestellt hat, der Wohnsitz des Beschwerdeführers befinde sich nicht in A, erweist sich die Verfügung als nichtig. Daraus ergibt sich auch ohne weiteres die Unzulässigkeit der Aufforderung zur Entgegennahme des Heimatscheins bzw. der Zustellung desselben an die Einwohnerkontrolle von B. |