In dieser Funktion kann das Zivilstandsamt gemäss Artikel 43 ZGB sogar von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen. Der aktuelle Wohnsitz einer Person bildet jedoch nicht Gegenstand einer Eintragung im Zivilstandsregister und gehört nicht zu deren Personenstand (vgl. Art. 39 Abs. 2 ZGB, Art. 35 der Zivilstandsverordnung vom 1. Juni 1953). Deshalb kann die in Artikel 43 ZGB vorgesehene Möglichkeit nicht der Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes einer Person dienen. Weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz können zudem ein schützenswertes Interesse an der alleinigen Feststellung des Wohnsitzes nachweisen.