Die Bestimmung verlangt jedoch nur, dass die Gemeinderäte die Ausweisschriften jener Personen einfordern zu lassen haben, die sie nicht innert vorgeschriebener Frist hinterlegen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aber ganz offensichtlich seinen Heimatschein in der Gemeinde A hinterlegt. Zwar ist das Zivilstandsamt von A für eine korrekte Beurkundung des Personenstandes verantwortlich, und es hat zu diesem Zweck verschiedene Register zu führen. In dieser Funktion kann das Zivilstandsamt gemäss Artikel 43 ZGB sogar von Amtes wegen Fehler beheben, die auf einem offensichtlichen Versehen oder Irrtum beruhen.